von Sasan Esfandiari
Der Notwehrparagraph (§ 32 StGB)
Die Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)
Überschreitet ein Täter (Verteidiger) die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Kommentar
Grundsätzlich ist zu sagen:
Der Angriff kann sich gegen Gesundheit, Leben, Besitz und Ehre von sich oder einem anderen richten. Eine Notwehrhandlung muss der Schwere des Angriffs angemessen sein. Die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss gewahrt sein. Die Abwehr darf nur zum Ziel haben, den Gegner von seinem Angriff abzubringen oder ihn vor einem erneuten Angriff zu stoppen. Überschreitet man die Grenzen der Notwehr, so ist man zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten (Angreifer) verpflichtet. Handelt der Verteidiger jedoch in Bestürzung, Furcht oder Schrecken, dann ist eine Übertretung nicht strafbar. Ferner ist es von Vorteil, wenn sie für eine Notwehrhandlung Zeugen benennen können. Eine Notwehrsituation besteht, wenn der Angriff gerade beginnt oder sein Beginn unmittelbar bevorsteht. Der Beginn braucht also nicht erst abgewartet zu werden.

Wer absichtlich einen Angriff provoziert, und in der nun vorhandenen Notwehrlage den Angreifer verletzt, handelt nicht in Notwehr!
Die Problematik der Notwehr soll natürlich nicht dazu führen, dass man nun aus Gründen einer etwaigen Bestrafung völlig auf eine Selbstverteidigung verzichtet. Wer grundlos angegriffen wird, darf sich selbstverständlich verteidigen.
